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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für Lieferungen und Leistungen durch den Geschäftsbereich Elektrotechnik der Bernard van Lengerich Maschinenfabrik GmbH & Co. KG (nachfolgend „wir“, „uns“ genannt). Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) (beide zusammen nachfolgend „Kunde“ genannt; gemeinsam mit uns auch „Parteien“ genannt), es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

Der Abschnitt A enthält allgemeine Bestimmungen, die für alle Lieferungen und Leistungen gelten. Der Abschnitt B der AGB enthält besondere und ergänzende Bestimmungen für den Verkauf und/oder die Lieferung von beweglichen Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen.

 

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Anwendungsbereich

(1) Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden eine Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Ist der Vertragspartner Unternehmer, gelten unsere AGB in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäfte gleicher Art mit dem Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen werden wir den Kunden in diesem Falle spätestens bei Abschluss des jeweiligen Vertrages informieren.

 

§ 2 Vertragsschluss, Bereitstellung von wesentlichen Unterlagen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Gegenüber Verbrauchern nur, wenn dies in dem Angebot ausdrücklich als „freibleibend“ oder „unverbindlich“ gekennzeichnet wurde. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf die DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen auch in elektronischer Form überlassen haben. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung und ausschließlich zu den von uns schriftlich bestätigten Bedingungen oder durch Lieferung oder Leistung zustande. Bestellungen, die Angebote im Sinne des § 145 BGB sind, können wir innerhalb zwei Wochen nach Eingang annehmen.

(2) Der Kunde hat die für die Ausführung der Leistung notwendigen Unterlagen (z.B. Bebauungspläne, Genehmigungen) unentgeltlich und rechtzeitig, d.h. mindestens 2 Wochen vor Erbringung der Leistung, zu übergeben. Wird die Frist versäumt und entstehen dadurch Verzögerungen, hat der Kunde den hierdurch entstehenden Mehraufwand / Schaden zu tragen.

(3) Ist der Vertragspartner Unternehmer hat er innerhalb der vorbezeichneten Frist ein vollständiges Leistungsverzeichnis über die von uns zu erbringenden Leistungen inkl. Massen zu übersenden.

(4) Hat der Kunde einen Architekten, ein Planungsbüro, einen Bauleiter oder ähnliche Leitungsfunktion vergeben, für ihn das Bauvorhaben zu überwachen, die Bauleitung zu übernehmen oder in sonstiger Weise die Position des Kunden auf der Baustelle einzunehmen (nachfolgend „Bauleitung“ genannt), vereinbaren die Parteien, dass die Bauleitung berechtigt ist, für und gegen den Kunden Erklärungen über Art und Umfang der Bauarbeiten abzugeben, insbesondere Nachträge zu vereinbaren und die Abnahme für den Kunden vorzunehmen. Sollte die Bauleitung hierzu im Innenverhältnis nicht entsprechend berechtigt sein, verpflichtet sich der Kunde uns vor Beginn unserer Leistungserbringung darüber zu informieren und klarzustellen, welche Vollmachten die Bauleitung inne hat.

 

§ 3 Termine/ Lieferzeiten

(1) Vertraglich vereinbarte Fristen werden erst in Gang gesetzt, wenn alle vom Kunden an uns zu liefernden Unterlagen bei uns eingegangen sind. Termine gelten bis zur Lieferung solcher Unterlagen als nicht verbindlich.

(2) Liefer- und Leistungsbehinderungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Streik oder behördliche Anordnungen) können selbst dann nicht zu unseren Lasten geltend gemacht werden, wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Bei solchen Ereignissen werden Leistungs- und Lieferfristen um die Dauer der Behinderung verlängert. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit vom Vertrag zurücktreten.

(3) Bei Werkleistungen ist der Kunde verpflichtet, dass zur vereinbarten Leistungszeit Baufreiheit besteht. Der Kunde hat uns unverzüglich zu informieren, wenn die Baufreiheit nicht gegeben ist oder nicht vollständig garantiert werden kann. Fällt das Hindernis weg oder lässt sich der Termin der Wiedererlangung der Baufreiheit vorhersehen, so hat er uns darüber unverzüglich zu unterrichten. Für die verspätete Aufnahme oder Wiederaufnahme der Arbeiten bei vom Kunden verschuldeten Unterbrechung hat dieser uns hierfür eine ausreichende Frist zu gewähren.

(4) Regelungen zu Leistungen mit Verbrauchern: Bei Vertragsverhältnissen mit Verbrauchern über Leistungen des Auftragnehmers wird die „Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B“ (nachfolgend „VOB/B“ genannt) nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies vereinbart wurde. Der Kunde kann diese jederzeit unter – www.fib-bund.de/Inhalt/Vergabe/VOB/VOB-B_2020_Entwurf_nichtamtliche_Fassung.pdf – einsehen und herunterladen.

 

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Preise gegenüber Unternehmern verstehen sich als Nettopreise in Euro zzgl. Verpackung und Transport. Die gesetzliche Mehrwertsteuer bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung.

(2) Preise gegenüber Verbrauchern verstehen sich als Bruttopreise in Euro zzgl. Verpackung und Versandkosten.

(3) Fehlersuchzeit ist zu vergütende Arbeitszeit. Sie wird – für den Fall, dass keine Gewährleistungsarbeiten unsererseits vorliegen – dem Kunden nach Stunden auch in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

  • der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
  • der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.


(4) Sollte der Kunde einen vereinbarten Termin schuldhaft versäumen, wird die Dauer der Anfahrt als Arbeitszeit nach Stunden in Rechnung gestellt.

(5) Falls für die Vergütung unserer Leistungen im Voraus keine Vereinbarung getroffen wurde, gelten unsere aktuellen Einheitspreise bzw. Stundensätze als vereinbart. Dies gilt insbesondere für während der Durchführung des Auftrages zusätzlich vereinbarte Leistungen. Die Einheitspreise und Stundensätze sind dem Kunden auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen.

(6) Die verhandelten und bestätigten Preise gelten bei einer Bauausführung/Fertigstellung bis 6 Monate nach Erhalt der Auftragsbestätigung. Danach gilt: Sollten sich die Einkaufspreise der benötigten Baugruppen/Materialien nach Ablauf der 6 Monate gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses um mehr als 5,00 % erhöhen, so hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise herbeizuführen. Entsprechendes gilt für den Fall einer Preissenkung um mehr als 5,00 %. Kommt im Rahmen dieser Verhandlungen keine Einigung über die Änderung der Vertragskonditionen zustande, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende zu kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

(7) Die Gesamtvergütung wird sofort nach Zugang der Rechnung ohne Skontoabzug fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs.

(8) Für Unternehmer gilt:
Ein etwaiges gesetzliches Aufrechnungsrecht, Zurückbehaltungsrecht oder Leistungsverweigerungsrecht steht dem Kunden nur in Ansehung unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB.

(9) Für Verbraucher gilt:
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt worden sind.

 

§ 5 Gewährleistung, Haftung, Verjährung

(1) Für Verbraucher gilt:
Schadensersatzansprüche des Kunden sind außer in den nachfolgenden Fällen ausgeschlossen. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen darf. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Das gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und aus unerlaubter Handlung.

(2) Für Unternehmer gilt:

  • a) Wir sind nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Uns steht das Recht zu, die Nacherfüllung zwei Mal durchzuführen. Im Fall der Ersatzlieferung sind die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und die Kosten des Einbaus der mangelfreien Ersatzsache vom Nacherfüllungsanspruch nicht erfasst.
  • b) Der Auftraggeber ist entsprechend § 377 HGB verpflichtet, Lieferungen unverzüglich zu untersuchen. Die Feststellung von Mängeln muss uns binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche unter Angabe der konkreten Beanstandung in Textform gemeldet werden. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei verdeckten Mängeln mit der Entdeckung. Nach Ablauf der Frist ohne eine Rüge von Mängeln sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
  • c) Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist separat vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke drei Jahre, für Arbeiten an anderen Werken, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, ein Jahr. Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt bei Werkverträgen mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in einem Jahr, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der vorgenannten Regelfristen oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist.
  • d) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften und für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit durch den Verstoß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird (Kardinalpflichten), kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird. Sonstige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, wenn uns, unseren Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz anzulasten sind.
    Die vorgenannten Regelungen zur Verkürzung der Verjährung oder Beschränkung der Haftung finden keine Anwendung, wenn wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder das Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen durch uns verletzt wurde. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  • e) Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes begrenzt.


(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile und aufgrund eines Auftrags gelieferten Gegenstände nicht wesentliche Bestandteile im Sinne der §§ 946 ff. BGB werden oder gem. §§ 93, 94 BGB sind, behalten wir uns das Eigentum hieran bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen aus dem entsprechenden Auftrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug und haben wir deswegen den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir überlassene Gegenstände oder eingefügte Teile zum Zweck des Ausbaus herausverlangen.

(2) Ist der Kunde Unternehmer, trägt er sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus. Er hat uns Gelegenheit zu geben, den Ausbau bei ihm vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu seinen Lasten. Gibt der Kunde keine Gelegenheit zum Ausbau, gelten die vorstehenden Sätze entsprechend.

 

§ 7 Pfandrecht

(1) Wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag steht uns ein Pfandrecht an Gegenständen des Kunden zu, die auftragsbedingt in unseren Besitz gelangt sind. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit den Gegenständen im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind..

(2) Werden solche Gegenstände nicht innerhalb von vier Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, können wir nach Ablauf einer Abholfrist ein angemessenes Lagergeld berechnen. Spätestens drei Monate nach fruchtlosem Ablauf der Abholaufforderung entfällt unsere Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Wir sind berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist und entsprechender Ankündigung zur Deckung unserer Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

 

§ 8 Subunternehmer

Wir sind jederzeit berechtigt, für die von uns geschuldeten Leistungen zur Erbringung Subunternehmer zu beauftragen.

 

§ 9 Rechte des Geistigen Eigentums

Alle Urheber- und Nutzungsrechte für Bilder oder Grafiken auf unsere Homepage sowie Pläne oder gedruckten Medien und sonstige Rechte des Geistigen Eigentums liegen und verbleiben bei uns. Eine Verwendung ohne ausdrückliche Zustimmung ist nicht gestattet.

 

§ 10 Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall belehren wir den Kunden hierüber gesondert. Unternehmern wird kein freiwilliges Widerrufsrecht gewährt.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Deutschen Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist deutsch.

(2) Alternative Streitbelegung: Wir sind nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

(3) Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden 48488 Emsbüren, Bundesrepublik Deutschland. Wir haben das Recht, auch an dem für den Auftraggeber zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann. Erfüllungsort ist ebenfalls 48488 Emsbüren, Bundesrepublik Deutschland.

 

 

B. Besondere Bestimmungen für den Verkauf und/oder die Lieferung von Waren

§ 1 Lieferzeiten

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Auftragsbestätigung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist zwei Wochen ab Vertragsschluss.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung; höhere Gewalt), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten: eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der Kunde ein Unternehmer, ist in jedem Fall aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

 

§ 2 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versendet (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Der Gefahrübergang bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechtes entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hierauf entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

 

§ 3 Mängel

(1) Ist der Kunde Unternehmer, liegt ein Mangel der Ware nicht vor, bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt (z.B. Blitzschlag) bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile, durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

(2) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Ist der Kunde Unternehmer, beinhaltet die Nacherfüllung weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(3) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur noch nach Maßgabe von Abschnitt A § 5 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(4) Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Kaufverträgen ein Jahr. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung / Bereitstellung der Ware.

 

§ 4 Eigentumsvorbehalt

(1) Für Verbraucher gilt:
Wir behalten uns das Eigentum an den verkauften/hergestellten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

(2) Für Unternehmer gilt:

  • a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Forderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen dem Kunden und uns erfüllt sind.
  • b) Der Kunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiter zu veräußern, wenn sichergestellt wird, dass die Zahlung an uns erfolgt und dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
  • c) Der Kunde kann seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, ohne dass hierdurch das vorbehaltene Eigentum auf den Dritten übergeht. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechten bereits jetzt in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Bis auf Widerruf und solange sich der Kunde nicht in Verzug befindet, ist der Kunde berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen.


(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, die das Vorbehaltseigentum betreffen, hat uns der Kunde unverzüglich zu informieren. Eine sodann vorzunehmende Verarbeitung, Einbau, Verbindung oder Umbildung (§§ 946, 947, 950 BGB) der noch in unserem Eigentum stehenden Ware ist dem Kunden nur noch mit vorheriger Zustimmung in Textform unsererseits gestattet.

 

§ 5 Rücktritt

(1) Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Kunde über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.

(2) Wir sind ferner zum Rücktritt berechtigt, wenn wir trotz des vorherigen Abschlusses eines Einkaufsvertrags unsererseits den Liefergegenstand trotz Abschluss eines Deckungsgeschäfts nicht erhalten. Wir werden den Kunden über die ausgebliebene Selbstlieferung unverzüglich informieren und im Falle eines Rücktritts eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.

 

 

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Stand:
April 2023